Im Jahr 1994 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt.
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind nur diejenigen Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Verrichtungen des täglichen Lebens nach § 14 SGB XI beziehen sich auf die Bereiche der:
Betreuung und Beaufsichtigung sind keine pflegerischen Leistungen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes.